Wenn eine Behörde schon auf Fundstellen verweist, sollte sie es auch komplett tun, d. h. "§ 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 7 LWaldG Rheinland-Pfalz" - und dies nicht auch noch mit einem gesetzlich undefinierten Begriff wie "Wanderpfad" betiteln. § 22 allein lässt diesen Schluss nicht unbedingt zu. Wenn sie noch das Zeichen 239 aus der Anlage 2, lfd. Nr. 18 der StVO aufgestellt hätten, wär es (fast) wasserdicht. Ich bin mir aber nicht völlig sicher, ob die für den Wald zuständige Forstbehörde die nötige Berechtigung zur Aufstellung dieses Zeichens besitzt.
So bleibt immer noch die Frage, was einen Fußweg / -pfad denn eigentlich en detail von einem "Waldweg" unterscheidet - und wieso das Fahren mit einem einspurigen, unmotorisierten Gefährt nur auf Wegen erlaubt sein soll, welche für zweispurige motorisierte (oder historisch gesehen: von Ochsen / Pferden gezogene) Gefährte angelegt wurden...
Das Zeichen 239 ist laut der DIMB Interpretation in Rheinland-Pfalz notwendig. Ich habe den Weg trotzdem nicht befahren. Er sah etwas Anspruchvoll aus und ich hatte an der Stelle knapp 3000Höhenmeter in den Beinen. Quasi Platt.
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So bleibt immer noch die Frage, was einen Fußweg / -pfad denn eigentlich en detail von einem "Waldweg" unterscheidet - und wieso das Fahren mit einem einspurigen, unmotorisierten Gefährt nur auf Wegen erlaubt sein soll, welche für zweispurige motorisierte (oder historisch gesehen: von Ochsen / Pferden gezogene) Gefährte angelegt wurden...
Das Schild steht hier
http://www.openstreetmap.org/?mlat=50.23711&mlon=7.55179#map=19/50.23711/7.55179
Das Zeichen 239 ist laut der DIMB Interpretation in Rheinland-Pfalz notwendig. Ich habe den Weg trotzdem nicht befahren. Er sah etwas Anspruchvoll aus und ich hatte an der Stelle knapp 3000Höhenmeter in den Beinen. Quasi Platt.