Das ist ein Hilfskonstrukt, derartige Beschilderungen gibt es in D auch hin und wieder. Da heißt es dann direkt hintereinander "Anfang" und "Ende". So sorgt man dafür, dass der Radfahrer im Falle eines Unfalls auch noch eine Mitschuld bekommt, weil er im Einmündungsbereich ja keinen Radweg befährt.
Grundsätzlich erst einmal ja, wie es in I aussieht, weiß ich nicht; könnte da durchaus auch an das Vorhandensein eines Radwegs gekoppelt sein. Etwas ähnliches versucht man in D z. B. ja vermehrt durch das (eigentlich rechtswidrige) Aufstellen kleiner Vorfahrt-Gewähren-Schilder an Radwegen zu umgehen.
Und wie ist es, wenn aus einer dieser Einmündungen jemand rausfährt...!?
Einmündungen von Grundstückszufahrten sind meines Wissens untergeordnete Verkehrsbereiche, wie auch z.B. aus verkehrsberuhigten Zonen und Parkplätzen. Bei Ausfahrt von diesen ist immer dem "Hauptverkehr" Vorfahrt zu gewähren.
Sonst müsste an jeder Grundstückszufahrt ein "Vorfahrt gewähren" Schild aufgestellt sein - ist es aber nicht.
Das Schild "Verbot für Kraftfahrzeuge" unter dem blauen Radwegschild scheint es nur in dieser Kombination zu geben, da das Radwegschild alleine kein Verbot für Kfz zu beinhalten scheint. Damit muss der Radweg im Mündungsbereich der Einfahrten aber aufgehoben werden, damit ein Kfz die Einfahrt benutzen kann. Wahrscheinlich so oder so ähnlich ist das dann bürokraten technisch gestrickt...
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12 Schilder für's Hinterteil ...
Und wie ist es, wenn aus einer dieser Einmündungen jemand rausfährt...!?
Sonst müsste an jeder Grundstückszufahrt ein "Vorfahrt gewähren" Schild aufgestellt sein - ist es aber nicht.