Naja muss ja jeder selber wissen .... folgendes ist nur als Hinweis gedacht, muss jeder selber entscheiden was er mit den Informationen anstellt die er bekommt.
Gem. § 62 Abs. 1 Eisenbahnbetriebsordnung ist das Betreten der Gleise für unberechtigte Personen verboten. Dies ist gem. § 64b Abs. 1 Nr. 1 EBO eine Ordnungswidrigkeit, welche nach § 28 Abs. 2 Allgem. Eisenbahngesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Gem. § 62 Abs. 1 Eisenbahnbetriebsordnung ist das Betreten der Gleise für unberechtigte Personen verboten. Dies ist gem. § 64b Abs. 1 Nr. 1 EBO eine Ordnungswidrigkeit, welche nach § 28 Abs. 2 Allgem. Eisenbahngesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.